Handel: Werbeverkauf

Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken; diese Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt oder eine neue Marke auf den Markt zu bringen oder den Umsatz zu heben. Werbeverkäufe können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, mit Ausnahme des Zeitraumes von 40 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und im Dezember.

Jeder der einen Werbeverkauf durchführen will, muss dies mindestens 10 Tage vor Beginn des Verkaufes der Gemeinde schriftlich melden.

Werbeverkäufe dürfen höchstens drei Warenarten und 20% der Artikel umfassen, welche im Geschäft ausgestellt sind.

Werbung beliebiger Art ist erst ab dem zweiten Werktag vor dem Verkaufsbeginn zulässig.

Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt können jederzeit und ohne Mitteilung an die Gemeinde durchgeführt werden.

Angebote einer sehr beschränkten Anzahl von Artikeln (Wühlkörbe), sind nicht als Werbeverkäufe anzusehen, sofern keine Werbung hierfür gemacht wird.

Gebühren
  • keine
Voraussetzungen:
  • keine
Unterlagen:
  • Mitteilung an die Gemeinde (download)
  • Auflistung der einzelnen für den Werbeverkauf vorgesehenen Waren
  • Werbetexte

Zuständig

DEU