Handel: Räumungs- und Ausverkauf

Als Räumungs- und Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf der durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörenden Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.

Jeder der einen Räumungs- und Ausverkauf durchführen möchte, muss eine diesbezügliche schriftliche Mitteilung bei der Gemeinde, mindestens 30 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn, einreichen.

Räumungs- und Ausverkäufe dürfen die Dauer von höchstens 30 Tage nicht überschreiten und dürfen nicht im Monat Dezember und 40 Tage vor Beginn der Saisonschlussverkäufe durchgeführt werden.

Werbung beliebiger Art ist erst ab dem zweiten Werktag vor dem Verkaufsbeginn zulässig.


Gebühren:keine
Voraussetzungen:

Ein Räumungs- und Ausverkauf darf nur durchgeführt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er seine Waren aus einem der nachstehenden Gründen absetzen muss:

  • Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes
  • Umstrukturierung des Betriebes, mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens zwei Wochen zur Folge hat
  • ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat
  • Betriebsjubiläum (alle 25 Jahre)



Unterlagen: 

 


  • Mitteilung an die Gemeinde (download)
  • eigenverantwortliche Erklärung aus der hervorgeht, dass einer der obgenannten Umstände Grund des Räumungs- und Ausverkaufes ist (erhältlich beim Lizenzamt)
  • Liste der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereich gegliedert, mit der Angabe der Mengen und der vor dem außerordentlichen Verkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen (oder homogenen Gruppen) zum Verkauf angebotenen Waren







Zuständig

DEU